PPWR – Aktuelle Herausforderungen und Überraschungen

von Food Cluster Hamburg

Gastbeitrag von Andreas Lützen, ZENK Rechtsanwälte in Hamburg

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR. Vielen Unternehmen fehlen bis heute die Informationen, die sie für die Umsetzung tatsächlich brauchen. Über die Verordnung ist bislang erstaunlich wenig geschrieben worden, und was geschrieben wurde, beschränkt sich oft auf eine Aufzählung der Fristen. Eine Verwaltungs- oder Gerichtspraxis fehlt naturgemäß noch. Wer die Verordnung selbst liest, stößt außerdem auf Stellen, an denen der Text etwas anderes sagt als die erste Intuition. Manchmal sagt der Verordnungstext auch etwas anderes als die Leitlinien und FAQ der EU-Kommission zur PPWR. Dieser Gastbeitrag greift sechs Punkte heraus, die in der Beratungspraxis immer wieder für Gesprächsbedarf sorgen – vom Bumerang bei Eigenmarken bis zum Grünen Punkt, der im QR-Code zurückkehrt.

1. Eigenmarken: Bröckelt der Widerstand?

Erzeuger einer Verpackung ist nach der PPWR, wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Bei Eigenmarken des Handels ist das nach verbreiteter Auffassung der Handel selbst. Wer seine Marke auf der Verpackung durchsetzen kann, kann faktisch auch alle anderen Verpackungscharakteristika bestimmen – er lässt also herstellen. Mehrere große Handelsketten sehen das grundsätzlich anders und weisen die Erzeugerrolle ihren Lieferanten zu.

Dieser Widerstand weicht gerade möglicherweise auf. Einige Händler erkennen ihre Rolle nun (mit Verspätung) an. Ein Befreiungsschlag für die Lohnhersteller ist das allerdings nicht. Es ist noch unklar, ob diese Kehrtwende für alle Eigenmarkenprodukte gilt. Und parallel legen die Händler Zusatzvereinbarungen und Dienstleistungsverträge vor, die den größten Teil der Konformitätsarbeit wieder auf den Lieferanten zurückverlagern. Der Lohnhersteller soll die technische Dokumentation vorbereiten, die Nachweise seiner Vorlieferanten einsammeln und die Konformitätserklärung unterschriftsreif erstellen. Der Händler setzt am Ende nur noch seine Unterschrift darunter.

Rechtlich ist das grundsätzlich möglich. Die Rolle an sich und die Verantwortung gegenüber Behörden lässt sich nicht verschieben, die Arbeit und die Kosten dagegen schon. Gewonnen haben die Lieferanten damit aber wenig. Die Verantwortung nach außen liegt zwar beim Händler, der Aufwand bleibt aber beim Lohnhersteller. Und mit ihm die Frage, wie er haftet, wenn ein Nachweis später nicht trägt oder sich eine Konformitätserklärung als fehlerhaft erweist.

2. „Gegebenenfalls“ heißt nicht „freiwillig“

Die PPWR verlangt vom Erzeuger drei Angaben: Name oder Marke, Postanschrift und „gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel“, über die er erreicht werden kann. Diese Angaben dürfen im Klartext auf der Verpackung stehen oder über einen QR-Code bereitgestellt werden.

Das Wort „gegebenenfalls“ liest sich auf den ersten Blick wie eine freie Wahl. Viele Unternehmen verstehen es so und verzichten auf die E-Mail-Adresse im Layout. Selbst große Einzelhandelsunternehmen sehen in ihren Styleguides für Eigenmarkenprodukte kein elektronisches Kommunikationsmittel für das Etikett vor.

Die englische Fassung sagt etwas anderes. Dort steht „where available“. Die Pflicht entfällt also nur, wenn überhaupt kein elektronisches Kommunikationsmittel existiert – ein Fall, der praktisch nicht vorkommt. Alle Sprachfassungen einer EU-Verordnung gelten erst einmal gleichermaßen. Wenn die Sprachfassungen aber voneinander abweichen, entscheidet oft der Zweck (Erreichbarkeit) oder der „wahre“ Wille des Verordnungsgebers, und dessen Arbeitssprache bei der PPWR war Englisch.

Eine Internetadresse (www.unternehmen.de) genügt meines Erachtens nicht als elektronisches Kommunikationsmittel. Eine Domain ist kein Kommunikationsmittel, sondern eine Fundstelle: Man erfährt dort etwas über das Unternehmen, erreicht es aber nicht unmittelbar. Der sichere Weg ist daher die E-Mail-Adresse, direkt auf dem Etikett gekennzeichnet oder im QR-Code.

3. PFAS: Harte Grenzwerte, weiche Nachweise

Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen seit dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten. Die Werte sind niedrig: 25 ppb für einen einzelnen PFAS, 250 ppb für die Summe und 50 ppm für PFAS insgesamt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Das klingt nach Laboranalytik für jedes einzelne Packmittel. Tatsächlich lässt sich eine lückenlose PFAS-Analyse kaum durchführen. Die Stoffgruppe umfasst mehrere tausend Verbindungen, und man findet nur, wonach man gezielt sucht. Die Kosten sind auch nicht zu vernachlässigen.

Hier hilft ein Hinweis in den FAQ der EU-Kommission, den man leicht überliest. Die Kommission verweist darin auf eine Untersuchung, nach der die Grenzwerte in aller Regel nur dann überschritten werden, wenn PFAS bewusst eingesetzt wurden. Daraus folgt aus meiner Sicht: Wo kein bewusster Einsatz stattfindet, sind die Grenzwerte typischerweise eingehalten. Eine entsprechende Bestätigung des Lieferanten (NIAS – not intentionally added substance) kann dann unter Umständen eine Laboranalytik entbehrlich machen.

Zwei Einschränkungen bleiben. Die FAQ binden weder Behörden noch Gerichte, auch wenn sich beide in der Praxis an ihnen orientieren. Und die Überlegung hilft nur dort, wo eine NIAS-Bestätigung auch plausibel ist. Bei fettdichten Papieren und Antihaftbeschichtungen drängen sich insoweit Rückfragen auf. Dort lohnt der zweite Blick, und eine NIAS-Bestätigung mit einem einzigen Satz trägt vermutlich nicht.

4. Die Verpackung, für die sich niemand verantwortlich fühlt

Ein häufiger Fall in der Lebensmittelproduktion: Ein Betrieb bezieht Rohware aus einem Drittland. Sie kommt in Folie, Sack oder Karton, wird ausgepackt und verarbeitet, die Verpackung wird entsorgt.

Importeur ist nach der PPWR, wer Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. „In Verkehr bringen“ heißt: erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Und „bereitstellen“ setzt voraus, dass jemand die Verpackung an einen anderen abgibt. Genau das geschieht hier nicht. Es wird nur noch Verpackungsabfall abgegeben.

Nach dem Wortlaut wird das Unternehmen also nicht Importeur – und müsste dann auch nicht sicherstellen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR genügt. Zu Ende gedacht heißt das: Man dürfte beliebig viele nicht konforme Verpackungen in die EU holen und hier in den Abfallstrom geben, solange man sie nur selbst auspackt und nicht weiter abgibt. Das kann nicht gewollt sein.

Einen Teil des Problems fängt die Verordnung an anderer Stelle auf. Wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. Die Entsorgungskosten landen dann doch beim Auspacker. Für die Konformität der Verpackung selbst bleibt die Lücke aber bestehen, dafür sind Erzeuger und Importeur und nicht der Hersteller verantwortlich.

Verlassen sollte sich darauf trotzdem niemand. Die Behörden werden sicherlich versuchen, die Importeurspflichten durchzusetzen, und der Zweck der Regelung gibt ihnen dafür gute Argumente. Wer diesen wenig erfolgversprechenden Streit nicht führen möchte, nimmt die Importeursrolle vorsorglich an.

5. Zwei Adressen auf der Packung, eine davon ohne Nutzen

Ein weiterer Fall mit Drittstaatenbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in der EU lässt ein Produkt unter seiner Marke in einem Drittland herstellen. Damit ist es Erzeuger und trägt die volle Verantwortung für die Verpackung. Sein Name steht auf der Verpackung.

Den Import in die EU übernimmt ein anderes Unternehmen, etwa ein Vertriebspartner oder eine Konzernschwester. Dieses Unternehmen ist Importeur. Und die PPWR verlangt, dass auch der Importeur Namen, Anschrift und elektronisches Kommunikationsmittel auf der Verpackung angibt.

Auf der Packung würden dann zwei Adressen stehen. Sinn ergibt die Importeursangabe dort, wo der Erzeuger außerhalb der EU sitzt und für Behörden nicht greifbar ist. Der Importeur ist dann der Anker im Binnenmarkt. Sitzt der Erzeuger dagegen in der EU und steht ohnehin auf der Verpackung, bringt der zweite Name nichts. Eine Ausnahme sieht die Verordnung nicht vor.

Rechtliche Feinschmecker wissen, dass es Äußerungen der Kommission und der Zentralen Stelle Verpackungsregister gibt, nach denen die gesamte Lieferkette vor dem Erzeuger als nicht existent fingiert werden soll. Dann dürfte bei einem inländischen Erzeuger der Import „weggedacht“ werden. Ob das hier gelten soll, ist aber unklar. Außerdem, ohne hier ins Detail zu gehen: Die Äußerungen überzeugen inhaltlich nicht.

Kurios ist eine Einzelheit am Rande: Der Erzeuger darf seine Angaben nach Art. 15 Abs. 6 immer in einen QR-Code verlegen. Der Importeur darf das nur, wenn die Angabe auf der Verpackung nicht möglich ist.

6. Der Grüne Punkt verschwindet – und kehrt im QR-Code zurück

Ab dem 12. Februar 2027 darf ein Symbol für die Teilnahme an einem System der erweiterten Herstellerverantwortung nur noch über einen QR-Code oder eine andere standardisierte digitale Markierungstechnologie bereitgestellt werden. Das trifft vor allem den Grünen Punkt, der seit mehr als 35 Jahren auf Verpackungen gedruckt wird. Offen aufgedruckt darf er dann nicht mehr erscheinen.

Der Markeninhaber des Grünen Punkts hat darauf mit dem „DigiDot“ reagiert. Der DigiDot ist ein QR-Code, der zu ortsgenauen Sortier- und Entsorgungshinweisen führt. In seiner Mitte ist der Grüne Punkt grafisch abgebildet – gut sichtbar für das menschliche Auge.

Das ist eine interessante Lösung, denn buchstäblich genommen steht das Symbol damit tatsächlich „in“ einem QR-Code. Ob die Behörden das mitmachen, ist offen. Man kann die Vorschrift auch so lesen, dass das Symbol gerade nicht mehr optisch auf der Verpackung erscheinen soll, sondern erst nach dem Scan. Nach dieser Lesart wäre der DigiDot in seiner heutigen Gestaltung angreifbar.

Die sechs Punkte zeigen: Die PPWR passt an manchen Stellen noch nicht ganz zur Praxis. Einiges davon werden Leitlinien und Durchführungsrechtsakte nach und nach klären, anderes erst Behörden und Gerichte. Es bleibt also spannend.

Zum Autor: Andreas Lützen ist Rechtsanwalt bei ZENK Rechtsanwälte in Hamburg. Er berät Lebensmittelhersteller, Abfüller, Verpackungslieferanten und Handelsunternehmen im Lebensmittel- und Verpackungsrecht

Links:

·       PPWR Verordnungstext - Verordnung - EU - 2025/40 - EN - EUR-Lex

·       EU-Kommission: Leitlinien zur Anwendung und Umsetzung der neuen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) - EUR-Lex - C(2026)3702 - EN - EUR-Lex

·       EU-Kommission: FAQ - Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) - Publications Office of the EU